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Artikel 8.
Bei der Einfuhr in den Zolverein werden die nachstehend genannten
Erzeugnisse Belgiens zugelassen werden, wie folgt, nämlich:
Steinkehlen, Roaks und geformte Kohlln zollfrei
Chemische Zundhölger gollfrei
Mehl, geschretenc oder ceschäite RKörner, enn
Grütze, Malz, zollfrei
Leinengarn, ud whe, mit der 9 ge.
zollfrei
Glas, weißes, gepreßt, beschüftn, mmienn ge.
schnitten oder gemustert, vom Etr 2 Thlr. 20 Sgr.
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes ehne
Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbin-
dung mit anderen Materialien (mit Ausnahme
von edlen Mectallen, echt vergoldetem oder ver-
silbertem Metall, Schildpatt, echten Perlen.
Korallen oder Steinen) vom Etr. . . 4 —
» »
Brüsseler und dänisches Onnefcuhieer, Aart.
Marokin, Saffian und alles ** und
lackirte #eder vom E#r. . „ 20 „
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und
bio zum 30. Juni 1875 in Kraft AuranezWe
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf
dieses Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen,
dem anderen lundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines
Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der
andere der vertragenden Theile denfelben gekündigt hat.
Der gegenwärtige V Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-
urtunde sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.