Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Britischen Majestät, welche in den Staaten des Zoilvereino vorübergehend oder 
dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Han 
dels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und keinen hoheren * 
anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angeborigen des in diesen 
Beziehungen am meisten begunstigten dritten Landes. 
Artikel 2. 
e Boden· und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen Ihrer 
Vriti Majestät, welche in den Zollverein und die Boden. und Gewerbe. 
Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Köônigreich 
von Großbritannien und Irland eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen 
zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt 
sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und inobesendere keinen höheren 
oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die rzeugnisse des in diesen 
Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. 
Artikel 3. 
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Bririschen 
Majestãt sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zellverein sollen 
in, den Gebieten und Besiyungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs- Abgaben 
ven keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Belrage 
erhoben werden, ale bei der Ausfuhr nach dem in dieser Bezichung am meisten 
begünftigten dritten Lande. 
Artikel 4. 
Die Waaren.Durchfuhr nach und ven dem Vereinigien snigreiche von 
Großbritannien und Irland sell im Jollverein und die Waaren-Durchfuhr nach 
und von dem Jollverein soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbri- 
tannien und Irland von jeder Durchgangt-Abgabe frei sein. 
Artikel 5. 
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede GErmefigung in dem Tarif 
der Eingangs- und Auegangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile 
einer dritten Macht zugestehen möchte, wird guiichgeug und *W Bedingung 
dem anderen zu Theil werben.
	        
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