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Britischen Majestät, welche in den Staaten des Zoilvereino vorübergehend oder
dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Han
dels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und keinen hoheren *
anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angeborigen des in diesen
Beziehungen am meisten begunstigten dritten Landes.
Artikel 2.
e Boden· und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen Ihrer
Vriti Majestät, welche in den Zollverein und die Boden. und Gewerbe.
Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Köônigreich
von Großbritannien und Irland eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen
zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt
sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und inobesendere keinen höheren
oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die rzeugnisse des in diesen
Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Bririschen
Majestãt sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zellverein sollen
in, den Gebieten und Besiyungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs- Abgaben
ven keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Belrage
erhoben werden, ale bei der Ausfuhr nach dem in dieser Bezichung am meisten
begünftigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren.Durchfuhr nach und ven dem Vereinigien snigreiche von
Großbritannien und Irland sell im Jollverein und die Waaren-Durchfuhr nach
und von dem Jollverein soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbri-
tannien und Irland von jeder Durchgangt-Abgabe frei sein.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede GErmefigung in dem Tarif
der Eingangs- und Auegangs-Abgaben, welche einer der vertragenden Theile
einer dritten Macht zugestehen möchte, wird guiichgeug und *W Bedingung
dem anderen zu Theil werben.