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Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Aus-
fuhr-Verbot gegen den anderen in Kraft seen, welches nicht gleichzeitig auf
alle anderen Nationen Anwendung fände.
Die rertragende Theile verflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen
weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen.
Die vorstebenden auf Auofuhr-Verbote bezüglichen Bestimmmgen sollen
en, aus dem Bunde#verhältnisse berrührenden Verpflichtm ungen ** zum Joll-
verein spchorenden Deutschen Bundrestaalen krinen Eintrag uo
Artikel 6.
In Aetreff der Bezeichuung rder Giikettirung der Waaren oder deren
Verpackung, der Muster und der Fabrik, oder Handelszeichen sollen die Unter-
tbauen der Staaten des Zellverein in dem Vereinigten K#nigreiche von Groß-
britannien und Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den
Staaten des Zollvereing denselben Schutz, wie die Juländer genießen.
Artikel 7.
Die in den verstebenden Artikeln 1 bie 6 getroffenen l.x*-l
sinden auch auf die Kelouien und cautewäirtigen Besihungen Ihrer Britische
Majestãt Anwendung. In diesen Keloenien und Besipungen sellen die W-
zeugnisse der Staaten des BHelwikenns keinen höberen oder anderen Eingangs.
Abgaben unterliegen, als die gleichartigen Cerzengnisse deo Vereinigten König-
reichs von Großbrilannien und Irland oder irgend eineo anderen Landes, und
en sell die Ausfuhr aus diesen Kolonien oder Besitzungen nach dem Zollverein
keinen höheren eder anderen Abgaben unterwersen werden, als die Anofuhr
nach dem Vereiniglen Königreiche ven Großtbritannien und Trland.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag sell am 1. Juli 1865 in Kraft treten und
bis zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden
Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkung des Ver-
trages aufhören zu lassen, dem anderen kund gegeben haben sollte, soll der-
selbe bio zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben,
an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben ge-
kündigt hat.