Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikations- 
Urkunden binnen drei Wochen oder, wenn möglich, früher in Berlin aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herrn Ein- 
lausend achthundert und fünf und sechozig. 
(L. §.) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Napier. 
(L. S.) Pommer Csche. (L. 8.) John Ward. 
(L. S.) Philipsborn. 
(L. S.) Delbrück.
	        
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