Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 2. 
Die nach Artikel 3. des Vertragreo vom 26. November 1852 eventuell 
vereinbarten Bestimmungen finden für den Fall Amwendung, daß die Zollver- 
einigungs-Verträge zwischen dem Thüringischen Zoll= und Handen Verein einer. 
seits und dem Königreiche Bayern andererseito für die Zeit vom 1. Jannar 
1866 ab nicht ernenert werden sollten. 
Artikel 3. 
Sofern der gegemvärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor des. 
sen Ablaufe von einer oder der anderen der hohen kontrahirenden Regierungen 
gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf 
zu zwölf Jahren, als verlängert angeseben werden. 
Artikel 4. 
Gegenwärliger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Ur. 
kunden binnen längstend sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen, Berlin, den 27. Juni 1864. 
(ach.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Bode. Thon. 
L. S.) (I#. S.) (U. s.) (L. S.) (L. S.)
	        
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