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Artikel 1.
Der zwischen den Konigreichen Preußen und Sachsen, dem Grehberzeogthum
Baden, dem Kurfürstenthum Hessen, den zum Thüringischen Zell= und Handels-
Vereine rerbumdenen Staaten, dem Herzogthum Araunschweig und der freien
Stadt Franksurt Behufs eines gemeinsamen Zoll. und Handelssustems errichtele
Verein wird verläufig auf weitere zwölf Jahre, vom I. Jannar 1866 anfan-
gend, also bis zum letzten Dezember 1877, fortgesetz.
Kür diesen Zeitraum bleiben die hollrerrinigunge Berträge rom 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Januar 1836, vem 8.
Mai, 19. Oktober und 13. Noveniber 1841 und vom 4. April 1853 zwi-
schen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedech mit den in den folgenden
Arlikeln enthaltenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Die Verabredungen, welche in den im Artikel 1. genannten Verrrägen über
die Durchgangs-Abgaben getroffen sind, treten außer Wirlsamkeit.
Artikel 3.
Aueländische Erzengnisse, welche beim Gingauge zollfrei, oder mit einer
Abgale ven nicht mehr als 15 Sgr. — 52 54 Xr. — rem Zentner belegt
* werden hinsichtlich der, in den einzelnen Vereinsstaaten auf die Herver.
bringung, die Zubereitung eder den Verkrauch Kewisser Gegenstände gelegten
Steuern alds inländische Crzengnisse angesehen. Sie unterliegen daber fert
den Bestimmungen, welche in den Artikeln 3. des Vertrages vom 5. Ma
1841, 10. des Vertrages vem 19. Oltober 1811 und 11. des Vertrages vem
4. April 1853 unter Nr. II. getroffen sind.
Artikel 4.
Ueber die Besteuerung ded im Umfange des Vereiné auo Rüben bercite-
ten Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die auliegende besendere Ueber-
kiukunft! 4 getreffen worden, welche einen Bestanktbeil des gegenwärtigen Ver ·
trages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sic in diesen selbst
ausgenommen Wärc.
Artikel 5.
Nachdem durch den Münzverltrag vem 24. Jannar 1857 der Dreißig-Thaler-
rbss **7 die Anlage zu Artilel 12. des Verlrags vom 16. Mai 1865 (unter VII.
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