Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Fuß an die Stelle des Vierzehn-Thaler-Fußes und der Zweiundfünfzig-und- 
einhalb-Gulden-Fuß an die Stelle des Vierundzwanzig-und-einhalb-Gulden- 
Fußes gesetzt ist, wird der gemeinschaftliche Zolllarif in zwei Hauptabtheilungen 
nach dem Dreißig-Thaler-Zuße und nach dem Zweiundfünfzig-und-einhalb--Gul- 
den-Fuße ausgefertigt werden. 
Artikel 6. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird 
unter Aufhebung der Verabredungen im Artikel 7. des Vertrages vom 8. Mai 
1841, Artikel 21. des Vertrages vem 10. Oktober 1841, und Artikel 22. 
des Vertrages vom 4. April 1853 Folgendes festgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Abzug: 
a. der Kesten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen 
und in dem Grenzbczirke für den Schutz und die Erhebung der Zoͤlle 
erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 30. März und 
11. Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Arlikel 29. des Ver- 
kuneo vom 19. Oktober 1841 und Artikel 30. des Vertrages vom 
4. April 1853), 
u der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermähigungen 
zwischen sämmtlichen Bereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, verlheilt. 
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Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mil einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschestlichen Zellrevenüen zu leistenden 
Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung 
desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Vevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsglie- 
dern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Unter BVerücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des 
Verbrauchs an gollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, 
ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein be- 
sonderes Abkommen getroffen.
	        
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