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Artikel 7.
Da der zwischen Turnßen und Oesterreich abgeschlossene Handels= und
Zollvertraq vom 19. Febrnar 1853, welchem die übrigen kontrahirenden Staa-
ten zufolge des Artikel 41. des Vertrages vom 4. April 1853 beigetreten sind,
mit dem 31. December 1865 abläuft, so betrachten es die kontrahirenden
Staaten als ihre gemeinschaftliche Aufgabe, das durch jenen Vertrag begrün-
dete Verhältniß in einer, ihren innigen Beziehungen zu Oesterreich und den
Interessen ihreo Verkehrs mit demselben entsprechenden Nichtung, auf dem
Wege der Verhandlung mit Oesterreich zu erhalten und weiter auszubilden.
Artikel 8.
Der Regierung jedes rs zum Zollverein gehörenden Staates ist
der Beitritt zu diesem Ver unter den, eintretenden Falls zwischen den kon-
trahirenden Staaten zu re mem Maaßgaben vorbehalten.
Sofern nicht bis zum 1. Oktober d. J. der Beitritt aller dieser Negie-
rungen erfolgt ist, werden die kontrahirenden Staaten ungesäumt über die als-
dann erforderlichen Aeuderungen in der Zollorganisation und Einrichtungen für
den Grenzschutz in Verhandlung treten.
Artikel 9.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Jannar 1376 von
dem einen oder dem anderen der kontrabirenden Staaten gekündigt wird, soll
er auf weitere zwölf Jahre und so fort ven zwölf zu zwölf Jahren als ver-
längert augesehen werden.
Er sell unverzüglich zur Ratifilation der boben kontrahirenden Theile vor-
gelegt und es soll die Auswechselung der Ratifikationen binnen spätestens sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1364.
(gez.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Thümmel.
(I. S.)
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Schmidt. Bode. Thon. v. Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Mettenius.
(L. S.)