Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Finanzrath Julius Hans von Thümmeli; 
Die außer Seiner Majestät dem Könige vem Preußen bei dem Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, 
und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt- Staats-Kasse Friedrich Theo- 
dor 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Wei- 
mar-Eisenach 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen, Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg. Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älter er Linie 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hohrit der Herzeg von Braunschweig und Lüneburg: 
Hôchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Slorian von 
Thielan, 
von welchen Bervollmächtigten, unter dem Verbehalte der Naifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist 
Artikel 1. 
Die in Preußen geseblich estehende Besteucrung der Branntwein.Sabrika- 
tien und des Tabakbaues wird in Sacksen, im Thüringischen Zell und Handelo- 
Vereine und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. 
Durch die Besteuerung der Brankwein-Fabrikation sell ein Steuerbetrag
	        
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