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von 19/16 Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent
Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben.
Artikel 2.
Die in Preußen geseblich bestehende Besteuerung des Branmalzes wird in
Sachsen und Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Im Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereine sollen die Steuern von der Vierbereitung
nicht unter den Betrag der, in den übrigen kentrahirenden Staaten dermalen
bestehenden Abgaben von dieser Fabrikation herabgesetzt werden.
Artikel 3.
Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 finden auf die-
enigen in den vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei wel-
ben eine Uebereinstlimmung der Gesetzgebung stattfindet.
Artikel 4.
Bei dem Uebergange von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten
und Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiel
eines anderen findet eine Abgaben-Erhebung oder „Rückvergütung nicht sttat.
Diese gegenseitige Freiheit des Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und Trau-
benmeost, es mag die Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der
kontrahirenden Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht.
Artikel 5.
Zwischen den kontrahirenden Staalen findet eine Gemeinschaft der Ein-
nahmen 1 welche von der Bestenerung der Branntwein-Fabrikation und
don den Aallen aufkemmen, die, nach Maßgabe der Jellvereinigungs-Ver-
träge, von dem aue anderen Jollrereine Staaten übergebenden Branntwein,
S Tabakfabrikaten und Bier erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereins-Staaten übergehen-
den Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls
in die Gemeinschaft.
Artikel 6.
Die Einnahmen voen den in “ GBemeinschast fallenden Abgaben werden
in ihrem Brulto-Betrage nach Abz