— 421 —
Verein dutch dessen Direktiv-Brhörde, zur Anerkennung und macht denselben
von der allseitig erfelgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die
Auggleichung der, auf Grund der schließlichen Abrechunng etwa nech zu leisten-
den Zablungen.
Zum Zweck der besonderen Abrechnung under den, zum Thüringischen Joll-
und Haudels-Vereine geborenden Staaten für ihre, in diesem Vereine begrif-
senen Gebiete stellt die Direktiv-Beborde des Vereins, auf Grund der ihr von
dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerinm übersendeten vorläufigen und
der, von den kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrech-
nungen, die weiteren vorläufigen, beziebungoweise schlielllichen Abrechnungen
unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, sowie die allgemeinen
Abrechnungen, den Gentral-Finanzslellen dieser Staaten, und zwar die schließ-
lichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.
Artikel S.
Die kontrahirenden w werden von jeder Herauszahlung, und zwar:
bei der Steuer von der Branntwein-Fabrikation und bei der Ueber-
gangs-Abgabe von (Brannhrein fünf Prozent,
bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent
an Erhebungskoslen zurückbehalten.
Ven Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Ueber-
hangs-Abgabe für Mranntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, wer-
den GErbebungökosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brutto-
Einnahme B#unschweigs, ohne Abzug der Ausfuhr-Vergülung, weniger be-
tragen hal, als sein Antheil an der zur Vertheilung kemmenden Einnahme:
Artike! 7.
Die kontrahirenden Theile verpilichten sich zu einer sortdauernden völligen
Iaebtreinstimmung der vereinbarlen gesetzlichen, reglementären und Kontrole-
Vorschristen hinsichtlich derjcuigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den
vorstehenden Vrrabredungen eine Gleichmäßigkeit eder Gemeinschaft stattfindet.
Die Wirksamkeit der, von einem lontrahirenden Theile an die Zolldirek-
tionen oder Hauplämter eines anderen abgrordneten Beamten oder Kontroleure
erstreckt sich auch sermer auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemein-
schaft sallenden Steuer und Abgaben unter Anwendung der, wegen der Stel-
56