Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Verein dutch dessen Direktiv-Brhörde, zur Anerkennung und macht denselben 
von der allseitig erfelgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die 
Auggleichung der, auf Grund der schließlichen Abrechunng etwa nech zu leisten- 
den Zablungen. 
Zum Zweck der besonderen Abrechnung under den, zum Thüringischen Joll- 
und Haudels-Vereine geborenden Staaten für ihre, in diesem Vereine begrif- 
senen Gebiete stellt die Direktiv-Beborde des Vereins, auf Grund der ihr von 
dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerinm übersendeten vorläufigen und 
der, von den kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrech- 
nungen, die weiteren vorläufigen, beziebungoweise schlielllichen Abrechnungen 
unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, sowie die allgemeinen 
Abrechnungen, den Gentral-Finanzslellen dieser Staaten, und zwar die schließ- 
lichen Abrechnungen zur Anerkennung vor. 
Artikel S. 
Die kontrahirenden w werden von jeder Herauszahlung, und zwar: 
bei der Steuer von der Branntwein-Fabrikation und bei der Ueber- 
gangs-Abgabe von (Brannhrein fünf Prozent, 
bei den übrigen gemeinschaftlichen Einnahmen drei Prozent 
an Erhebungskoslen zurückbehalten. 
Ven Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsteuer und die Ueber- 
hangs-Abgabe für Mranntwein an Braunschweig zu leisten sein möchten, wer- 
den GErbebungökosten nur in dem Falle zurückbehalten werden, wenn die Brutto- 
Einnahme B#unschweigs, ohne Abzug der Ausfuhr-Vergülung, weniger be- 
tragen hal, als sein Antheil an der zur Vertheilung kemmenden Einnahme: 
Artike! 7. 
Die kontrahirenden Theile verpilichten sich zu einer sortdauernden völligen 
Iaebtreinstimmung der vereinbarlen gesetzlichen, reglementären und Kontrole- 
Vorschristen hinsichtlich derjcuigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den 
vorstehenden Vrrabredungen eine Gleichmäßigkeit eder Gemeinschaft stattfindet. 
Die Wirksamkeit der, von einem lontrahirenden Theile an die Zolldirek- 
tionen oder Hauplämter eines anderen abgrordneten Beamten oder Kontroleure 
erstreckt sich auch sermer auf die Erhebung und Kontrole der in die Gemein- 
schaft sallenden Steuer und Abgaben unter Anwendung der, wegen der Stel- 
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