Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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lung und Befugnisse der gedachten Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen 
Hetroffenen Vetabredungen. 
Diejenigen komrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht 
abgeorduct sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch beson. 
ders zu entsendende Kommissarien von der Erhebung und Rontrolc der gedach- 
ten Steuern und Abgaben, insbesondere der Steuer von der Brauntwein-Fa- 
brikation, Keuntniß zu nehmen. 
Brennerei-Revisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles steto 
nur in Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. 
Artikel 10. 
Sollte der, auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Brannt- 
weinsteuer sich erheblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung 
durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntwein-Fabrikation oder 
Konsumtion sich erllären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung 
geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit 
des zur Anwendung kommenden, auf dem Nauminhalt der zur Einmaischung 
oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und der 2 der Ginmaischungen 
beruhenden Erhebungo-Maßstatet ihren Grund habr. Ist diese Frage bejahend 
zu entscheiden, so soll eine Nçenderung des lbbeiegc. Anbrken insoweit ein- 
treten, als nöthig inn um - dem, im Artikel 1. festgesetzten Steuersatze 
wiederum nahe zu b 
Ist eine Eninnch firhoer nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kon- 
trahirenden Theile- übrrlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des 
Erhehungssahes für sich allein anzuerdnen. Die Einnahmr-Gemeinschaft soll 
zwar auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichbeil des Theilnahme-Verhält- 
nisses soll aber dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjeuige Theil, welcher 
den Steuersatz erhöhet 
1. von der besammten in seinem Gebiete aufkommenden Branntwein- 
steuer teinnahme so viel von der Theilung ausschlieht und für h 
behält, als der ven ihm für die Branntwein-Fabrikatien aus me 
ligen uie iihenemmene volle (Crhrbungssfah höher ist, als 
der gleichartige Satz in den anderen Staaten 
. beim Eingange von Branntwein aus dem ebiete derjenigen Theile, 
welche einen geringeren Steuersatz beibebalten, eine, der Differenz. 
der Eteuersãhe entsprechende Uebergangs-Abgabe für seine alleinige 
Rechnung erhebt; 
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