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Artikel 2.
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrikaten aus dem
Gebiete eines der kontrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine
Abgaben-Erhebung oder Räckvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freihelt
deß Verkehrs erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Hervor-
bringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden Staaten einer
inneren Steuer unterliegen eder nicht.
Artikel 3.
Zwischen den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Ein-
. nahmen von denjenigen, in ihren Gebieten aufkomwnenden Abgaben statt, welche,
nach Maßgabe der Zollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Jollvereins-
Staaten übergehenden Tabakblättern und Tabakfabrikaten erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zellvereins. Staaten übergehen-
den Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erbebung, so fällt sie ebenfalls
in die Gemeinschaft.
Artikel 41.
Die Ginnahmen von den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden
in ihrem Brutto--Betrage, nach Abzug der Rückerstattungen für uurichtige Er-
bebungen, zwischen den kontrahirenden Theilen nach dem Verhältniß der Be-
völkerung vertheilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu
drei Jahren stattfindenden Zählungen festgesteut.
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden. Heranczahlungen kommen
für den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug.
Der Steuer-Erlrag, beziehungeweise die Bevölkerung solcher Staaten oder
Gebietotheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in
Gemeinschaft der, im Artikel 3. bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der
Theilung dieser (innahmen in den Steuer-Ertrag, bcziehungsweise die Be-
völkerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Ge-
meinschaft stattfindet.
Artikel 5.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen
Uebereinstimmung der geseylichen, reglementären und Wontrole-Vorschriften hin-