Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Hindernisse in den Weg legen, Siamesische Untertbanen, in welcher Eigen- 
schaft es auch sei, in Dienst zu nehmen. 
Wenn jedech ein Siamesischer Unterthau irgend einem besondern Herrn 
angehört Sel Dienste schuldet, se darf er sich bei einem Deutschen Angehörigen 
ohne die Zustimmung seines Herrn vicn verdingen. Hat er es dennoch ge- 
than, so ist das Dienstverhaltniß, wenn in dem Dienstvertrage eine noch kür- 
zere Frisl verabredet worden ist, oder der Deutsche Angehörige den Siame- 
sischen Diener nicht segleich entlassen will, alo nur auf drei Menate eingegangen 
auzusehen, und ist der Deuische Angehörige verpflichtet, während dieser Zeit 
zwei Drilttheile des bedungenen Lohnes nicht an den Siamesischen Diener, 
lenbern an denjenigen zu zahlen, welchem Letzterer angehört eder Dienste 
schuldet 
Wenn Siamesen, die im Dienste eines Deutschen Unterthanen steben, die 
Siamesischen Geetze überlreten, eder wenn Siamesische V Verbrecher oder Hlücht- 
5 bei einem Deutschen Unterthanen in Siam ibre Zuflucht suchen, so soll 
erfolgten Nachweis ihre Schuld oder ihres Jinchtversücks, der Denutsche 
Gaeeblrkraute die noͤthigen Mahregeln e ergreisen, um die Aublieferung der- 
selben an die Siamesischen Behörden zu bewerkstelligen. 
Art. 
Unterthanen der contrahirenden P Staaten sollen nicht wider 
ihren Willen im Königreiche Siam #rückschalten werden dürsen, es sei denn 
die Siamesischen Behörden könnten dem Deutschen Consularbeamten darthun, 
daß rechtmäsige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen. 
Innerhalb der durch Art. 5. dieses Verlrags festgestelllen Grenzen, steht 
es den Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten frei, ehne Hinderung 
oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, raß sie im Besie 
einet vom Censulax-Beamten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer 
Sprache, Namen, Gewerbe und Personalbeschreitung deo Reisenden enthält 
und ven der zuständischen Siamesischen Behorde gegengezeichnet ist. 
Sollten sie über die besagten Grenzen binauszugeben und im Junerm 
be Könsgreichs Siam zu reisen wünschen, se müssen sie sich einen, auf Ansuchen 
des Konular-= Beamten ibnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden 
verschaffen, und darf solcher Pas, niemals verweigert werden, es sei denn mit 
Zustimmung des Consular-Beamten der Deutschen contrahlrenden Staaten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.