Hindernisse in den Weg legen, Siamesische Untertbanen, in welcher Eigen-
schaft es auch sei, in Dienst zu nehmen.
Wenn jedech ein Siamesischer Unterthau irgend einem besondern Herrn
angehört Sel Dienste schuldet, se darf er sich bei einem Deutschen Angehörigen
ohne die Zustimmung seines Herrn vicn verdingen. Hat er es dennoch ge-
than, so ist das Dienstverhaltniß, wenn in dem Dienstvertrage eine noch kür-
zere Frisl verabredet worden ist, oder der Deutsche Angehörige den Siame-
sischen Diener nicht segleich entlassen will, alo nur auf drei Menate eingegangen
auzusehen, und ist der Deuische Angehörige verpflichtet, während dieser Zeit
zwei Drilttheile des bedungenen Lohnes nicht an den Siamesischen Diener,
lenbern an denjenigen zu zahlen, welchem Letzterer angehört eder Dienste
schuldet
Wenn Siamesen, die im Dienste eines Deutschen Unterthanen steben, die
Siamesischen Geetze überlreten, eder wenn Siamesische V Verbrecher oder Hlücht-
5 bei einem Deutschen Unterthanen in Siam ibre Zuflucht suchen, so soll
erfolgten Nachweis ihre Schuld oder ihres Jinchtversücks, der Denutsche
Gaeeblrkraute die noͤthigen Mahregeln e ergreisen, um die Aublieferung der-
selben an die Siamesischen Behörden zu bewerkstelligen.
Art.
Unterthanen der contrahirenden P Staaten sollen nicht wider
ihren Willen im Königreiche Siam #rückschalten werden dürsen, es sei denn
die Siamesischen Behörden könnten dem Deutschen Consularbeamten darthun,
daß rechtmäsige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.
Innerhalb der durch Art. 5. dieses Verlrags festgestelllen Grenzen, steht
es den Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten frei, ehne Hinderung
oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgesetzt, raß sie im Besie
einet vom Censulax-Beamten unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer
Sprache, Namen, Gewerbe und Personalbeschreitung deo Reisenden enthält
und ven der zuständischen Siamesischen Behorde gegengezeichnet ist.
Sollten sie über die besagten Grenzen binauszugeben und im Junerm
be Könsgreichs Siam zu reisen wünschen, se müssen sie sich einen, auf Ansuchen
des Konular-= Beamten ibnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden
verschaffen, und darf solcher Pas, niemals verweigert werden, es sei denn mit
Zustimmung des Consular-Beamten der Deutschen contrahlrenden Staaten.