Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 444 — 
Artikel 6. 
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Sisaten besiehenden Frei- 
heit des Handels und Verkehrs und Gemeinsch haft der Einnahme an Zöllen, 
wie beide in den folgenden Artikein bestimmt werden. 
Artikkl 7. 
Gingangs-, Ausgangs= und Durchgango-Abgaben werden an den gemein- 
schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es 
können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereilb befindlichen Gegen- 
ständr auch frei und unbeschwert in das andere Gebie#t gegenseitig eingefubrt 
werden, mit alleinigem Vorbehalte 
u, der zu den Staats-Monopolien ##bbrigen enstunr (Spielkarten 
und Salz), nach Maaßgabe der Artikel#t 
1.) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer beleg- 
ten inländischen Erzeugnisse, nach Maastgabe des Artikels 11. 
Dle Freibeit des Handels und Verlehrs zwischen den kentrahirenden Stag- 
ten soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordent- 
licher Umstände, insbesondere auch bei einem drehenden oder ausgebrochenen 
Bundrskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr ge- 
wisser im inneren freien Verkebr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das 
Ausland, jur die Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten. 
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches 
Verbot von allen kontrabirenden Staaten erlassen werde. 
Sollie jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse 
nicht angemessen finden, auch seinerseite jenes Verbot anzuerdnen, jo bleibt dem. 
jenigen oder denjenigen Staaten, wolche solches zu erlassen für notbig finden, 
die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse 
nicht beitretenden Vereinsstaates auozudebnen. 
Die kontrahirenden Staaten raumen sich ferner auch gegenseitig das Recht 
ein, zur Abwehr gefahrlicher anstedender LKrankheiten für Menschen und Vieh 
die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhälknisse zu einem Vereins- 
lande zu dem anderen dursen jedoch keine bemmenderen Einrichtungen getroffen 
werden, als unter Fleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, 
welcher sie anordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.