Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 446 — 
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit 
Genehmigung der Vereinostaaten, deren Gebiet bei der Durchiuhr berührt wird, 
und unter den Verscchtemanßregern stattsfinden, welche von denselben für nöthig 
erachtet werden 
0) Die — dee Salzes in jremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist fre 
ch) — den Salzhandel innerhalb der Vereinsslaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn 
Fwischen den Landesregierungen besondere Verträge desbalb bestehen, oder in 
dem Falle, wo zwischen einer Vereino-Regierung und einer Saline in einem 
anderen Vereinolande ein Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und 
die Verabfolgung dee letzteren unter Beobachtung der auf der Saline angeord- 
neten Kontrolmaaßregeln geschieht. 
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt= 
Vereins aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Passen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den 
Privat-Salinen einen offentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der 
Produktion und des Absatzes derselben überbaupl zu beobachten hat. 
1 Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder 
aus einem drikten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezieben, oder durch einen 
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine sehörige Staaten versenden las- 
sen will, so soll diesen Sendungen kein Oinderniß in den Weg gelegt werden, 
jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt isl, 
durch vorgängige Uebereinlunfl der brtheiligten Staaten die Straßen für den 
Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der 
Einschwärzung vrrabredet werden. 
§. 2. 
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog= 
thum Hessen, die zum Thüringischen Zell= und Handelovereine gehörigen Staa- 
ten, e Nassan, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salz- 
handel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatoregie 
staugfinden zin 
Sie nern die Zusage, daß sie, um die Verkehrobeschränkungen mög- 
lichst zu bseingan, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.