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und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichbandel — zur Abwehr des letz-
teren noch nothwendi sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß
in ihren Gebielen ein Möglichst gleicher Salzkebitopreis hergestellt werde.
8. 3.
Hannover und Oldenburg werden, spätestens rom 1. Jannar 1866 a
die Steuer vom Salz auf den Betrag ven 2 Thlru. vom Zollzenner rrheben-
Zur Verhinderung von Salz-(inschwärzungen aus Hannover und Olden-
burg in die benachbarten Vereineländer sind außerdem selgende Maahregeln
verabredel:
a) Beide Regicrungen werden, wie bioher, ihren Staats-Angehörigen und
den innerbalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden * unter Androhung einer,
in jerem W iederhelungsfalle. auf das Doppelte dee zuletzt verwirkten Betrages
zu erhöhenden, und im Fgalle der Iotuingemiebintn durch Gefängniß bbnu-
büßenden Geldstrafe von 10 Thlrn. fü jeden Trausport von einem Zollzent=
ner oder weniger, und bei größeren Traneporten von 10 Thlrn. für jeden
Jollzentner, die Einführung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden
Vereinsstaaten, sowie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten ver-
bieten, und ihre Steuer-, Zoll= und Pelizei-Beamten zur Verbütung und even-
tuell zur Anzeige von Uebertretungen jene Verbots verpflichten.
Sie werden serner gleichzeitig mit dem (Eintreten der im Eingange ver-
abredeten Steuer-Erhöhung Anhäufungen eder Ablagen von Salz, welche die
Einschwärzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, un-
ter zirhung angemessener, im Wiederholungefalle zu verschärfender Strafen
verbieter
b) Den Steuer., Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereins-
staates sollen in Hannover und Oldenkurg rücksichtlich der Verfolgung von
Salz-Cinschwärzungen die gleichen Beiugnisse zusteben. wesche das Zoll-Kartel
den Zoll-Beamten eincs anderen Vereinsstaates für die Verfolgung! von Zoll-
Kontraventienen einräumt.
Je#) Bei jeder Hannoverichen und Oldenburgischen Saline soll ein Register,
nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzrersen-
dungen geführt werden, aus welchem die Käufer, die Transportanten und die
Bestimmunguerte des abgegebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst
Heilagen den Slenerbeamten des angrenzenden Vereinoslaatetz bis zum Ober-
Kontroleur abwärts, auf jedeomaliges Ersuchen der dortigen Hanptamts-Diri-
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