Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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genten, sowie auch den Vereins-Oevollnochzigten und Stations-Kontroleuren 
zur Einsicht vorgelegt werden 
Bei den Privat-Salinen wird dieses Register, von dem Cintrill der im 
Ein ngange verabredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen, von der Landes- 
regierung anzustellenden, von den Salinen- Ineeressenten unabhängigen Beam- 
lten geführt werden. 
1) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Pre. 4. des Separal- 
Artikele 9. zum Jollvereinigungs- Vertrage vom 4. April 1853 verakredeten 
Beschränkungen des Verkehrs mit Salz ausier Wicdi Sollte jedoch die 
Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöhung 
der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen 
gegenwärtig besteben, umfangreiche Salzeinschwärzungen aus Hannover nach 
einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und dieser Staat sich in Volge 
dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter Nr. 
Separat-Artikels näher bezeichnete Salzverbrauchs--Rontrole wieder einzuführen, 
so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen 
wiederum eintreten lassen. 
Sollte in Zukunf! in den an Haunover angrenzenden älteren Vereins- 
staaten der Regiepreio des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Nollzentner er. 
mäßigt, oder, im Falle der Aufhebung der Staatsregie, eine geringere Salz. 
steuer, als von 2 Thlru. vom Zollzentner erhoben werden, so bleilt es Han- 
nover und Oldenburg. vorbehalten, nach vorheriger Verständigung mit diesen 
Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den Betrag der, 
in den gedachten Staater auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt. 
Die Verabredungen in den beiden lebten Absätzen des Separat-Artikele 9. 
zum Jollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuerk. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereins- 
staaten theils bei ihrer Herverbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar 
bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Arlikel 7. 1. i. b., 
wird es von sammtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth an- 
erkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Bestenerungs- 
säße in den Vereinostaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher 
auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, inebeson- 
dere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Stener-Einrich-
	        
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