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tungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichfeit der Steuererträge, gerichtet sein.
Vis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen binsichtlich der vorbemerkten
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den
Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachkbeile, welche aue einer Verschieden-
artigkeit der inneren Steuersvsteme überhaupt, und namentlich aus der Un-
gleichheit der Steuersäe, sowohl für die Produzenten, ale für die Sienerein
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen konnten — abgeseben von
der Bestenerung des im Umfange des Jollvereins erzeugten Rübenzuckers, wes-
halb auf die besondere getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird,
— solgende Grundsatze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der audländischen Erzeugnisse.
Ven allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Xr. — vom
Zenutuer belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord.
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie ale ausländischee Ein= oder
Durchgangagut die zellamtliche Behandlung bei einer Erhebungebehörde des
Vereino bereits bestanden baben oder derselben noch unterliegen, darf keine
weitere Abgabe irgend einer Art, sei cs für Rechnung des Staals oder für
Rechnung von Kommunen und Korporationen, erboben werden, L6, — was
das Eingangsgut betriftt, — mit Verbehalt derjenigen inneren Steuern, welche
in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be-
reitungen aus solchen (erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlän-
dischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Stenern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des
Branntweins, Biers und Essige, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu
verstchen, welchen daber das auslandische Getreide, Malz und Vieh im gleichen
Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erheben oder den Stener-
pflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung ver-
zollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung,
daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche
dem direkten Bezuge aus dem Auolande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nie.
derlagen oder Privaklägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke.
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen statifindet.