Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Art. 8. 
ntethanen der Deutschen contrahirenden Staaten dürfen innerhalb der 
im Art. zeichneten Grenzen, bändereien oder Pflanzungen kaufen und ver- 
laufen, W*r oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder ver- 
kaufen. Jedoch steht die Befugniß 
1) auf dem linken Flußufer innerhalb der eigentlichen Stadt Bangkok 
und auf dem Terrain, welcher zwischen den Stadtmauern und dem 
Canal Klong-padungekrung-krasem gelegen ist, und 
2 auf dem rechten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Ab- 
zweigung des Canals Klong-padungkrung- krasem vom Flusse und 
der Wiedereinmündung desselben in den Fluß gegenüberliegen bis 
auf eine Entfernung von zwei (englischen Neeiet vom Flusse, 
Grundbesitz zu erwerben nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniß 
dazu von der Siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereite zehn Jahr 
in Siam wohnen. 
Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelangen, lönnen die deut- 
schen Staasangehörigen durch den Consular-Beamten ein Ansuchen an die 
Siamesische Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der 
gemeinschaftlich mit dem Gonsular-Beamten den Betrag der Kaussumme der 
Billigkeit gemäß chestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks 
ziehen und fixiren sell. Die Siamesische Regierung wird dann das Eigen- 
thum an den Deutschen Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum Deutscher 
Unterthanen wird unter dem Schutze des Districte-Gonverneuré und der be- 
treffenden Lokalbehörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen 
Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen Anweisungen 
zu fü o und ist den nemlichen Steuern unterworfen, als die Unterthanen 
oder Bürger der F# e neme Nation. 
Unterthanen der Deutschen contrahirenden Staaten sollen ferner überall in 
Siam nach Minen zu schärfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, 
und sobald die gehörigen Nachweise geliefert werden, soll der Consularbeamte 
in Verbindung mit den Siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Be- 
stimmungen festsehen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, 
nachdem in gleicher billiger Weise die desfallsigen Bedingungen und besiemng 
zwischen dem Consular-Beamten und den Behörden verabredet worden sind, 
Deutsche Unterthanen auch jede Art von Fabrikgeschäft aulegen und betreiben 
dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwid#r läuft.,
	        
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