Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Ausländische Erzeuguisse, welche beim Einzange zollsfrei, oder mit einer 
Abgabe von nicht mehr, 5 Gr. — 52¼ kr. —. belegt find, unter- 
liegen, sobald der dem Ariikel 4 beigefügte gotlie#i in Wirksamkeit tritt, den 
nachstehend unter Nr. II gelroffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen 
Erzeuguisse. 
S. 1. 
Von den innerhall des Vereine ergeugten Gegenständen, Beiche nur durch 
einen Vereinsstaat trausitiren, um enlweder in einen anderen Vereinsstaat oder 
nach dem Auclande geführt zu werden, dürfen innere Stenern weder für 
Rechnung des Staate, nech für Nechmung von Kommunen oder Korporalionen 
erhoben werden. 
§. 2. 
Jedem Vereinsstaate bleib! e zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereilung oder dem Verbrauche ven Erzeuguissen ruhenden 
inneren Steuern beizubebalten, zu verändern eder auszuhe#en, sewie neue 
Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur 
auf folgende inländische und gleichnamige vereinoländische GErzeugnisse, als: 
Branntwein, Bier, ssig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl 
und andere Mühlensabrilate, deogleichen Badwaaren, Fleisch, Fleischwaaren 
und Felt gelegt werden dürfen. 
Ausnahmeweise kann in der freien Sladt Frankfurl auch von Brenn- 
materialien, Getreide und Feurage eine Steuer, wie biöher, erheben werden. 
Für Branntwein, Aier, Wein und Tabak sellen die folgenden Sätze als 
das höchste Maaß betrachtet werden, bio zu welchem in den Vereinsstaaten 
eine Besteuerung der genannten Erzeugnisie für Rechnung des Staates soll 
stattsinden können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Prenßisch 
und bei einer Atkeholslärke von 50 Prezent nach Tralles 
5) für Bier 1 Thlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch. 
c) für Wein, und zwar: 
##) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,
	        
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