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Ausländische Erzeuguisse, welche beim Einzange zollsfrei, oder mit einer
Abgabe von nicht mehr, 5 Gr. — 52¼ kr. —. belegt find, unter-
liegen, sobald der dem Ariikel 4 beigefügte gotlie#i in Wirksamkeit tritt, den
nachstehend unter Nr. II gelroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen
Erzeuguisse.
S. 1.
Von den innerhall des Vereine ergeugten Gegenständen, Beiche nur durch
einen Vereinsstaat trausitiren, um enlweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auclande geführt zu werden, dürfen innere Stenern weder für
Rechnung des Staate, nech für Nechmung von Kommunen oder Korporalionen
erhoben werden.
§. 2.
Jedem Vereinsstaate bleib! e zwar freigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereilung oder dem Verbrauche ven Erzeuguissen ruhenden
inneren Steuern beizubebalten, zu verändern eder auszuhe#en, sewie neue
Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur
auf folgende inländische und gleichnamige vereinoländische GErzeugnisse, als:
Branntwein, Bier, ssig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl
und andere Mühlensabrilate, deogleichen Badwaaren, Fleisch, Fleischwaaren
und Felt gelegt werden dürfen.
Ausnahmeweise kann in der freien Sladt Frankfurl auch von Brenn-
materialien, Getreide und Feurage eine Steuer, wie biöher, erheben werden.
Für Branntwein, Aier, Wein und Tabak sellen die folgenden Sätze als
das höchste Maaß betrachtet werden, bio zu welchem in den Vereinsstaaten
eine Besteuerung der genannten Erzeugnisie für Rechnung des Staates soll
stattsinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Prenßisch
und bei einer Atkeholslärke von 50 Prezent nach Tralles
5) für Bier 1 Thlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch.
c) für Wein, und zwar:
##) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,