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1½ Thlr. vom Folhentur (5 Thlr. von der Ohm zu
120 Qnart Preußisch
Dp) wenn die Abgabe zan Rücksicht auf den Werth des Weine
erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Thir. 23½ Gr.
von der Obm zu 120 Quart Preußisch);
wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberhe er-
boben wird, ist die Veschränkung derselben auf ein Marimum
nicht für erforderlich crachtet worden.
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine
hegenwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 Xr. (3 Thlr. 1 5/ 12 Gr.)
für die Frankfurter Ohm erboben wird, soll von einer Er-
mäßigung dieser Abgabe auf den unter bbo. gedachten Sat
abgeseben werden;
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11) für Tabal 10 Gr. vom Zollzentner.
Auch fur die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse
wird man sich, so weit nötbig, über beslimmte Säte verständigen, deren
Belrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
Sollte ein bio jetzt noch nicht gewöhulichen Getränk oder Nahrungsmittel
mag dessen Bereitung aus Erzeuguissen des Vereins-In= oder Anslandes er-
folgen, in Aufnahme kemmen, und dessen Besteuernug von einem oder dem
anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche
Besteucrung, sei es für eigene Rechnung oder gemeinschaftlich mit anderen
Vereinsstaaten, nach vorgängiger Benachrichtigung ünnicher Vereinoglieder,
und unter othchlung der nachstehend in den IS§. 3 6 getroffenen Ver-
einbarungen wegen gleichmäßiger Behandlung des asnshen Erzeugnisses der
übrigen Vereinsstaaten, gestattet.
5. 3.
Bei allen Walen, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der
Bestimmung im §. 2 zur (ubebung kommen, wird eine gegenseitige Gleich-
maßigkeit der o dn dergestalt stattfinden, daß das Erzengniß eines
anderen Vereinostaales unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren
Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten,
77 werden darf. In Gemaßbeit dieses Grundsatzes wird Folgendes
festgeset