Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere 
Steuer erheben, kürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht be- 
steuern. 
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, 
sind nicht nur die nämlichen Erhebungesätze auf das inländische, wie auf das 
vereinsländische Erzengniß gleichmäßiqx in Anwendung zu bringen, sondern eo 
darf auch bei Feststellung des zu bestenernden Werthes das inländische Er- 
zeugniß nicht vor dem vereinoländischen begünstigt werden. 
) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon- 
sumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung 
desselben erhoben werden, dürfen diese Stenern von den aus anderen Vereins- 
staaten herrührenden Grzeugnifsen der nämlichen Galtung nur in gleicher 
Weise fordern. 
1I) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung eineo Kensumtions= „Gegenstandes gelegt baben, können den 
Esetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen 
Vereinastanten voll erheben lassen. 
e) Preußen, Sachsen, Hannover, Anrhessen, die zum Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden 
von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der, dem Artifel 4 beigefügte Zolltarif 
in Wirksamkeit tritt, von dem in den lrigen Vereinostaaten erzengten Wein 
und Traubenmost eine Uebergangö-Abgabe nicht erheben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjeuigen Vereinsstaaten nicht erhoden 
werden, welche eiwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung 
von Wein einer inneren Steuer unterwerfen mochten. 
Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblälter, wenn sie 
in Mge- von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate 
in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Lit. 8) in das andere mit 
der Post übergehen, sollen von den Uebergangs-Abgaben und damit auch von 
der Begleitung mit zoll- oder steueramtlichen Bezeltelungen freigelassen werden. 
Die Uebergangs-Abgabe von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Hanno- 
ver, Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braunschweig und 
in Oldenburg von den aus den anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabal- 
fabrikaten dann nicht erhoben, wenn letztere, bei unmittelbarer Versendung
	        
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