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aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung des Amtes im Versendungsorte
versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen.
6) So weit zischen mehreren, zum Jollvereine gehoͤrigen Staaten eine
Vereibigung zu gleichen Stener-Ginrichtungen besteht, werden diese Staaten in
Ansehung der Bejugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von ver-
eindländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
5. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver-
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines
nonfumitiens-Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegen-
tandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungs-
weise den geselichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen,
als in dem betreffenden Staate bei der Auofuhr des nämlichen Erzeugnisses
nach dem Vereins-Auslande eine Stener-Vergülung gewährt wird, und auch
nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
I.) Die botreffenen Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augen-
merk darauf richten, daß in leinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte
Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergälung nicht die Natur und Wir-
kung einer Ansfuhr Prämie erhalte.
c) Preusien fur seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische
Verein werden, im Jalle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Produktions-
steuer vom Wein, von der Befuguiß zur vellen * *a theilweisen Zurückerstat-
tung dieser Steuer leinen Gebrauch machen.
(1!), Beim Tabal bleibt die Befugniß zur Stener-Grstattung auf die, nach
anderen Vereinsstaaten ubergehenden rohen Tabakblätter beschränkt.
o) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht
eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Stener nicht eher
leistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem 7
hrenzenden Vereinsstaate, oder beziebungsweise in dem Lande des Bestimmungs-
ortes auf die unter den betreffenden Vereinostaaten verabredete Weise nach.
gewiesen worden sein wird.
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