Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 463 — 
aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung des Amtes im Versendungsorte 
versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen. 
6) So weit zischen mehreren, zum Jollvereine gehoͤrigen Staaten eine 
Vereibigung zu gleichen Stener-Ginrichtungen besteht, werden diese Staaten in 
Ansehung der Bejugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von ver- 
eindländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
5. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- 
kauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines 
nonfumitiens-Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegen- 
tandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungs- 
weise den geselichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, 
als in dem betreffenden Staate bei der Auofuhr des nämlichen Erzeugnisses 
nach dem Vereins-Auslande eine Stener-Vergülung gewährt wird, und auch 
nur höchstens bis zum Betrage der letzteren. 
I.) Die botreffenen Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augen- 
merk darauf richten, daß in leinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte 
Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergälung nicht die Natur und Wir- 
kung einer Ansfuhr Prämie erhalte. 
c) Preusien fur seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische 
Verein werden, im Jalle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Produktions- 
steuer vom Wein, von der Befuguiß zur vellen * *a theilweisen Zurückerstat- 
tung dieser Steuer leinen Gebrauch machen. 
(1!), Beim Tabal bleibt die Befugniß zur Stener-Grstattung auf die, nach 
anderen Vereinsstaaten ubergehenden rohen Tabakblätter beschränkt. 
o) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht 
eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Stener nicht eher 
leistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem 7 
hrenzenden Vereinsstaate, oder beziebungsweise in dem Lande des Bestimmungs- 
ortes auf die unter den betreffenden Vereinostaaten verabredete Weise nach. 
gewiesen worden sein wird. 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.