Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur 
Erhebung kommenden Abgaben ven Wein und Branntwein, ingleichen von 
VBier, in Alsicht ihres Betrages der Beschränkung zieren9 daß 
olche beim Branntwein, mit der Staals steuer, zusammen, den .. 
dieses Ulkttkkloskstaqchtut Mcuunalmh von 10 Thalern für die Sbn“ und 
beim Wein und Bier den Sat von 20 Prezent der für die Staatssteuern 
ebendaselbst verabredelen Marimalsätze nicht überschreiten dürien. Ausnahmen 
biervon sollen nur insoweit zulässig sein, als eir izelue Kommunen oder Korpo- 
rationen schon gegenwärlig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls lebtere 
fertbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, alo den 
wertkherd unten Gegenständen, Abgaben erboben werden, so soll die Er- 
hebung d letzteren zwar einstweilen fendeseten konnen, die betreffenden Re- 
gierungen werhen'e 6sich jedech angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der 
ersten passenden Gelegenheit zu befeitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen 
Bemühungen wird den übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen Gene- 
ral-Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. 
Vom Tabak dürsen Abgaben für Rechnung ron Kemmunen oder Korpo- 
rationen überall nicht erhoben werden. 
Abgaben für Rechnung ven Kommunen oder Korperationen dürfen bei 
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsslaalen, gleich 
den Staatesteuern, ganz oder theilweise zurückerstaltet werden, soweit eine 
solche Vergütung bei dem Uebergang der besteuerten Gegenstände nach anderen 
Orlen desselben Landes stattfindel. 
C. 8. 
Die Regierungen der Vereinostaaten werden sich gegenseitig: 
#n) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und 
Verordnungen über die im §. 2. dieses Arlikels bezeichneten Staats- 
steuern, sowic von den Gesetzen und Verordnungen über neu ein- 
zuführende Steuern, 
5b) binsichtlich der Kemmunal- k. Abgaben aber darüber, in welchen 
Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen 
Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben 
erhoben werden, 
vollstandige Mittheilung machen.
	        
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