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Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange dee Vereins aus Rüben bereile-
ten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Ueber
einkunft getroffen werden, welche einen Bestandtheil des gegemwärtigen Ver-
trages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst
aufgenemmen wärc.
Die kontrahirenden Regierungen jind ferner dahin einverstanden, daß,
wenn die Fabrikation ven Zucker oder Sprup aus anderen inländischen Erzeug-
nissen, als aus Rüben, z. B. aus Slärke, im Jollvereine einen erheblichen Um-
fang gewinnen sollte, diese Fabrikatien ebenfalls in sammtlichen Vereinsstaaten
einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckerstener verab-
redeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehenden Abgaben, ebenso
Pflaster., Damm., Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Na-
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Cerhebung für Rech-
nung des Staats oder eines Prival. Berechtigten, namentlich einer Kommune
geschieht, sollen sowohl auf Chansseen, als auch auf unchaussirten Land= und
Heerstraßen, welche die unmitlelbare Verbindung zischen den an einander grenzen-
den Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein breerr Handels= und Reise-
verkehr stattfindet, unr in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange-
messen sind.
Das in dem Kiuhischen Chausseegeld-Tarise rem Jahre 1828 bestimmte
Ehausseegeld soll als der höchste Saßz angesehen, und hinführo in keinem der
kontrahirenden Staaten aerscritten werden, mit alleiniger Ansnahme des
Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Kerperationen oder Privat-
personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern
dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lekale Verbindungen, einzelner Ort-
schaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupt-
handelostraßen bezwecken.
Statt der verstehend in Beziehung auf die Hähe der Chausseegelder einge-
gangenen Verbindlichkeit, baben Hanneover und Oldenburg nur die Veppflich-
tung übernommen, ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.