Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Plastergeldern sollen auf chausf- 
sirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß 
aufgehoben und die Ortopflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer- 
en, daß davon nur die Ehausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er- 
hebung lommen. 
Artikel 14. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Hauptabtheilungen, und zwar 
nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1357 festgestellten Dreißig- 
Thalersuße und Zweiundfünfzig-und einbalb-Guldensuße, auogefertigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staalen — mit Aus- 
nahme der Scheidemüunze — werden nach der, auf dem vorgedachten Münz- 
vertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden 
bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme 
der Goldmunzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme die- 
ser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzrertrages. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche g9ollgewicht bildet der in sämmtlichen 
konkrahirenden Staaten, mit Ausnahme des Konigreichs Bayern, als allgemei- 
nes Landesgewicht bestehende Zentuer (50 RKilogramme.) Es wird daber im 
gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem 
Gewichte gollpflichtigen Gegenstände ausschliemlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu ver- 
zollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem 
landesgesetzlichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß 
ebenfalls vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin rich. 
ten, auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer 
Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschens- 
werthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von 
der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener 
Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseilig
	        
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