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nach jenen Beslimmungen zu entrichten, Infofera bierüber nichts besonderes ver-
abredet worden ist oder verabredet werden
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzolle oder Wasser-
wegegelder nach den privativen „Anordnungen der detreffenden Regierungen er-
hoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von /8 Gr. vom Jollzent=
ner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nick übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereindstaat die Unterthanen der an-
deren kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffegefäße in jeder Be-
ziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eige-
nen behandeln.
Artikel 16.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel- und Um-
schlagsrechte auch serner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Ver-
ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den zällen, in welchen
die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal., Schleusen., Brücken-, Fähr., Hafen-, Waage, Krahnen- und Nie-
derlage.Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver.
kehro beslinnnt sind, sollen nur bei Benuung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalle aber über den Betrag der gewöhn=
lichen Herstellungo= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch enn von
den Unterthanen der anderen kontrabirenden Staaten auf völlig gleiche Weise,
wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf Vestimmung
der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Joll-
Ermittelung oder 88 einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Ge-
dühren-Erhedung nicht ein
Artikel 18.
Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschastlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsäze die Gewerbsamkeit befördert, und der