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lrt. 9.
Wenn ein im Köonigreich Siam dauernd oder borübergehend sich aufhal-
tender. Untertham eines der contrahirenden Deutschen Staaten gegen einen Sia-
mesen Grund zu klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hat, so soll er
seine Beschwerde. zunächst dem Deutschen Consular, Beamten vorlegen und die
ser, nach geschebener Prüfung der Sacke, dieselbe Kutlich auozugleichen suchen.
Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen
Demschen Angehörigen hat, dieselbe anberen und ein gutliches Abkommen zu
treffen bemüht sein; sollte in solchen Kallen eine gütliche (Einigung aber nicht
berbeizufütren sein, soll der Gonsular-Beamte sich au den competenten Siame-
lice Beamten wenden, und beide sellen daun nach gemeinschaftlicher Prüfung
der Sache, der Miuigkeit gemäß entscheiden.
Art. 10.
In Siam verübte Verbrechen eder Vergeben sollen, wenn der Thäter
ein Untertban eines der contrahirenden Deutschen Staaten ist, durch den Con-
sular-Beamten den betreffenden Deutschen Gesetzen gemäß bestraft rder der
Schuldige joll zur Bestrafung nach Deutschland geschickt werden, ist der Thäter
ein Siamese, so soll er nach den Gesetzen seines Landes veon Siamesischen
Behörden bestraft werden.
Art. 11
Wenn gegen Schiffe eines der contrabirenben Deutschen Staaten an der
Küste eder in der Nähe des Käönigreichs Siam ein Act der Seeräuberei be-
gangen werden sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächst-
gelegenen Platzes alle Mitlel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiederer-
langung des geraubten Gutes aufbieten, und soll sedann das ve#tere an den
Consular-Beamten Behufs Rückerstatlung an den Cigenthlimer abgeliefert wer-
den. Dasselbe Verfahren soll von den Siamesischen Beborden in allen Fallen
von Plünderunn und Näuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum
Deutscher Umerthanen begangen werden möchte, eingehaltrn werden. Die Sia-
mesische Refierung soll nicht verantwertlich gehalten werden für gestohlenos
Eigenthum Demscher Angeborigen, sebald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer
Macht stebenden Mittet angewandt hat, es wieder zu erlangen, und derselbe
„Grundsaß soll auf Siamesische Unterthanen, die sich unter dem Schutze eines
der contrahirenden Deutschen Staaten befinden, auf deren Eigenthum zur An-
wendung kommen.
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