Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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lrt. 9. 
Wenn ein im Köonigreich Siam dauernd oder borübergehend sich aufhal- 
tender. Untertham eines der contrahirenden Deutschen Staaten gegen einen Sia- 
mesen Grund zu klagen oder irgend einen Anspruch zu machen hat, so soll er 
seine Beschwerde. zunächst dem Deutschen Consular, Beamten vorlegen und die 
ser, nach geschebener Prüfung der Sacke, dieselbe Kutlich auozugleichen suchen. 
Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen 
Demschen Angehörigen hat, dieselbe anberen und ein gutliches Abkommen zu 
treffen bemüht sein; sollte in solchen Kallen eine gütliche (Einigung aber nicht 
berbeizufütren sein, soll der Gonsular-Beamte sich au den competenten Siame- 
lice Beamten wenden, und beide sellen daun nach gemeinschaftlicher Prüfung 
der Sache, der Miuigkeit gemäß entscheiden. 
Art. 10. 
In Siam verübte Verbrechen eder Vergeben sollen, wenn der Thäter 
ein Untertban eines der contrahirenden Deutschen Staaten ist, durch den Con- 
sular-Beamten den betreffenden Deutschen Gesetzen gemäß bestraft rder der 
Schuldige joll zur Bestrafung nach Deutschland geschickt werden, ist der Thäter 
ein Siamese, so soll er nach den Gesetzen seines Landes veon Siamesischen 
Behörden bestraft werden. 
Art. 11 
Wenn gegen Schiffe eines der contrabirenben Deutschen Staaten an der 
Küste eder in der Nähe des Käönigreichs Siam ein Act der Seeräuberei be- 
gangen werden sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächst- 
gelegenen Platzes alle Mitlel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiederer- 
langung des geraubten Gutes aufbieten, und soll sedann das ve#tere an den 
Consular-Beamten Behufs Rückerstatlung an den Cigenthlimer abgeliefert wer- 
den. Dasselbe Verfahren soll von den Siamesischen Beborden in allen Fallen 
von Plünderunn und Näuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum 
Deutscher Umerthanen begangen werden möchte, eingehaltrn werden. Die Sia- 
mesische Refierung soll nicht verantwertlich gehalten werden für gestohlenos 
Eigenthum Demscher Angeborigen, sebald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer 
Macht stebenden Mittet angewandt hat, es wieder zu erlangen, und derselbe 
„Grundsaß soll auf Siamesische Unterthanen, die sich unter dem Schutze eines 
der contrahirenden Deutschen Staaten befinden, auf deren Eigenthum zur An- 
wendung kommen. 
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