Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Besugu der Unterthanen des einen Staatesz, in dem anderen Arbeit und Er- 
erb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staalen, welche in 
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeil 
suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht Rleichmäßig. die in 
demselben Geverboveihälmuiss stehenden eigenen Unterthauen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, 
welche sich darüber ausweisen daß sie in dem Vereinsstaate, wo sic ihren Wohn- 
sitz haben, die geseblichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft ent- 
richten, wenn sie bloß für dieseo Geschaft persönlich oder durch in ihren Dien- 
sien stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitfüh- 
rung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hier- 
für zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absaße eigener (erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins- 
staate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eige- 
nen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseilig ihre Seeschiffe und 
deren Ladungen unier denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Sreschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch 
in Belreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Auonahme machru. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereins- 
staates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen 
entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen 
Handelepläten angestellten Konsuln eines oder ded anderen der kentrahirenden 
Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staa- 
ten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schube ibres gemeinschaft- 
lichen Zollivstems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Ab- 
s gegen Defrandation zwischen ihnen bestehende Zolllartel vom 11. Mai
	        
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