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welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staatskasse
derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß-
haben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendel es
ei den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die
Zollsätze des dem Artikel 4. beigesügten Zolltarisc Anwendung finden, sollen
jedoch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbeg#n-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhällnisse bisher begünstig-
ter Meßplätze, als der bieherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande,
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt,
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
on der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltun) der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser,
oder für die bei ihren Hôfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts-
träger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Nückvergütungen
statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig aurechnungofähig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Slaate den vormals unmiltelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Jollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden mussen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Ghehenftänt
auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein- oder ausgehen zu lassen.
gleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in reiregisten.
mit denen es wie mit den übrigen Zellregistern zu halten ist, notirt, und die
Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnäch-
stigen Revenuen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe
ausgegangen sind, in Abrechnung
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