Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staatskasse 
derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß- 
haben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendel es 
ei den darüber bestehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die 
Zollsätze des dem Artikel 4. beigesügten Zolltarisc Anwendung finden, sollen 
jedoch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbeg#n- 
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen 
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter 
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhällnisse bisher begünstig- 
ter Meßplätze, als der bieherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, 
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, 
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
on der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, 
welche für die Hofhaltun) der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, 
oder für die bei ihren Hôfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts- 
träger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Nückvergütungen 
statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Ebenso wenig aurechnungofähig sind Entschädigungen, welche in einem 
oder dem anderen Slaate den vormals unmiltelbaren Reichsständen, oder an 
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Jollrechte oder für 
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden mussen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Ghehenftänt 
auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. 
gleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in reiregisten. 
mit denen es wie mit den übrigen Zellregistern zu halten ist, notirt, und die 
Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnäch- 
stigen Revenuen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe 
ausgegangen sind, in Abrechnung 
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