Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im baufe des Vierteljahreé, 
beziehungsweise währrud dee Rechnungojahree sallig gewordenen Zoll-Einnab 
men werden von den Jolldireklienen nach vorangegangener Prüfung in Haupt= 
Uebersichten zusammengrtragen, und diese an das in Berlin bestebende Central= 
büreau des Jollvereins eingesendet. 
Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Gentralbüreau von rei 
zu drei Menaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten 
gesertigt, dieselbe den Gentral-Finanzstellen der letteren übersandt und zugleich 
Einleilung getroffen, um die elwaige Minder Einnahme einzelner Vereineglie- 
der gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-(einnahme zuständigen 
Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, 
bei denen eine Mehr-Einnahme staltgesunden hat, ausgugleichen. 
Demnächst bereitet das Centralbreau auch die definitive Jahres-Abrech- 
nung vor. 
Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszah. 
lungen zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Re- 
gierungen zu empfangen, jedeemal sobald wie moglich zu ihrem Guthaben ge- 
langen, wird von dem Gentralburean Kleichzeitig mit jeder vierteljahrlichen Ab · 
rechnung ein Vertheilungoplan entworfen, worin die Geldbeträge. welche einzelne 
Vereinsregierungen zu dem angegebenen Zwecke aue den Kassen anderer Ver- 
einsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworsen, und die 
Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden. 
Nach diesem Vertheilungeplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Ab- 
rechnung an die Gentral-Kinanzstellen der Bereineregiemungen gelangt, wird ver- 
sahren, und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insosern nicht 
etwa gegen denselben erbebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese den 
andern betbeiligten Vereinoregierungen unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen 
Korderungen, welche mit der Joll-Abrechnung nicht in Verbindung stehen, wer- 
den die heranezuzahlenden Beträge nicht zuruckgehalten werden. 
Bei der Uebersendung dee erwahnten Vertheilungeplaus wird das Cen- 
tralbüreau angeben, inwiefern bei dessen Eulwerfung nach den bereits tz Vor- 
aus geäußerten Wunschen einzelner Vereineglieder verfahren worden ist 
somit deren auedrückliche Villigung der dedsallsigen Vorschläge mit Lesiimmt. 
heit angenommen werden lann.
	        
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