Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 467 — 
Zoll· Erhebungs· und Aufsichts · Behoͤrden, ingleichen bei den Zoll- 
direktionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue 
der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten, und Diener und 
für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtranoporte in der Art zu haften, 
gaß Ausfälle, welche an den oll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Au- 
destellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder ent. 
stehen, von derjenigen Regicrung, welche den Beamten angestellt hat, oder 
welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertrelen sind 
und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staale zur vast fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder B- 
ämter oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, 
bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes 
in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz 
und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, 
welche aud der Vereino-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und 
Veralrehungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den beneinschaftichen Jollangele- 
geuheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaalen im ganzen 
Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und nahkposlutpoktoskulufoks 
dert werden und es ist zur Begrũudung dieser Portofreiheil die Korrespondenz 
der gedachlen Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereindsache“ zu versehen. 
Artikel 31. 
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Haupt „Zoll. Aemtern anderer Vereinsflaalen sowohl an den Grenzen, als im 
Junnern (Haupt-Stener-Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, 
welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf 
das Abferligungs-Versahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, 
und auf Einballung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung 
etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent- 
halten haben. 
Bei keinem Haupt-Zoll. ronp. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeilig 
repue iel anderer Vereinostaaten stationirt werden 
dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Kontroleure 
haben #r ueil Kommahirren Staaten besonders verständigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.