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Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirek-
tionen der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke ns um sich
von allen vorkommenden Verwaltungo-Geschäften, welche sich auf die durch den
gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft bezieben, —i Kennt-
niß zu verschaffen. (o soll jedoch, damit die Geschäfte nicht unnöthig ver-
zögert werden, bei keiner Zolldirektion mehr, als ein Abgeordneter seinen
bleibenden Aufenthalt nehmen, und es werden sich die kontrahirenden Staaten
in der Regel von drei zu drei Jahren über die Vertheilung dieser Abgrordne.
ten vereinbaren.
Das Geschäftsverhällniß der letzteren ist durch eine besondere Instrultion
näher bestimmt, alo deren Grundlage die unbeschränfte Offenheit von Selten
der Venvaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle
Gegenstände der gemeinschaftlichen Zellverwaltung, und die Erleichterung jedes
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können,
angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichti
dabin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten
entsprechende Weise zu entledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungestellen der sämmtlichen Ver-
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft
über die gemeinschaftlichen Jellangelegnheiten mittheilen, und in sofern zu
diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eined höheren Beamten,
oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Be-
vollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen
Grumsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenutuißnahme von den Verhäll=
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwallung bereitwillig zu gewähren.
Jeder Vereinsregierung ist ee überlassen, den Bevellmächtigten eines an-
deren Staates auch in ihrem Ramen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre
Aufträge übernehmen um an sie die erferderlichen Mittheilungen machen wird.
Die Gehälter und alle übrigen Roslen der Abgrorducten, sowie der etwa
bei den Ministerien der Vereinsstaalen beglaubigten Beamten, trägt der abord-
neude Staat. In sofern aber dritte Verein#stanten einen sremden Abgeordne-
len auch in ihrem Namen beglaubigen, werden sie mit der Regierung, wolsche
denselben. ernannt hat, über einen angemessenen Beitrag zu der VBestreitung
seines Gehalto übereinkommen.