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Artikel 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
kren ein Zusammentritt ven Bevollmächtigten der Vereinsglieder statt.
Zür die formelle Leitung der Verhandlungen wird ven den Konferenz-
Vevellmächüigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigeno
kein Vorzug ver den übrigen Bevellmechtiglen zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rürksicht
auf die Natur der Gegenftände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen sell.
Da der Zweck der Verathungen in diesen Versammlungen sich schwer er-
reichen läßt, wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es Galih r
schenswerth erscheint, daß mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen
Bevellmächtigten abordnen, so werden säuuntliche Vereinsglieder zu solchen Ein-
richlungen bereilwilligst die Hand bielen.
Der Separat-Arkikel 14. zum Vertrage vom 2. Jannar 1836 wird
nicht erneuerl.
Artikel 34.
Ver die Versammlung der Kenferenz-Vevellmächtigten gehörl:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Be-
ziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besenderen
Uerereinlünste, des Zellgesetzes, der Zollerdnung und Larife, in einem
rder dem anderen Vereinsslaale wahrgenemmen, und die nicht bereits
im Lause des Jahres in JFelge der darüber zwischen den Ministrrien
und oberslen Verwallungastellen geführten Kerrespendenz erledigl wor-
den sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die ge-
meinschaftlitbe Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zell-
behörden aufgeslellten, durch das Gentral. Büreau vorzulegenden Nach-
weisungen, wie selche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse
angemessenen Präfung. erbeischt;
die Berathung über Wünsche und Voerschläge, welche von einzelnen
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
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