Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Art. 12. 
Die Siamesischen Behörden sollen dem Deutschen Consular-Beamten auf 
besfallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur 
Auffindung und Verhaftung Deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen, 
sowie von 3personen die unter dem Schutze einer Deutschen Flagge stehen, des- 
gleichen soll der Deutsche Consular-Beamte, auf Requisition, von den Siame- 
sischen Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft er- 
halten, um feiner Autorität über Deutsche Unterthanen Hebührende Geltung zu 
verschaffen und die Dieciplin unter der Deutschen Marine in Siam. aufrecht 
zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein der Desertion oder eines an- 
dern Verbrechens schuldiger Siamese sich in das Haus eines Unterthanen 
eines der contrahirenden Deutschen Staaten oder an Vord eines Schiffes des- 
selben flüchten sollte, die Localbehörden sich an den Deutschen Gonsuer Deam, 
ten zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des 
Angeklagten, sofort dessen Verhastung genehmigen. Jede Hehlerei oder Conni- 
venz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden werden. 
Art. 13. 
» Sollte ein Unterthan eines der Deutschen contrahirenden r- der 
im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat d Deutsch- 
Consular-Beamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu umen, um das- 
selbe pro rata unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der 
Siamesischen Behörden soll dem Consular-Beamten zu dem Ende alle Unter- 
stübung zu Theil werden. Leterer soll kein Mittel unversucht lassen, um auch 
solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit 
in andern Ländern besitzen möchte. In gleicher Weise sollen in Siam die 
Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen Siamesischen Unterthanen 
adjudiciren und vertheilen, welche ihren Geschäftsverbindlichkeiten gegen Unter- 
thanen der contrahirenden Deutschen Staalen nicht sollten nachkommen können. 
Art. 14. 
Sollte ein Siamesischer Unterthan einem Deutschen Staatzangehörigen 
die Zahlung einer Schuld verweigern, oder ihr auszuweichen suchen, so sollen 
die Slamesischen Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung ge- 
währen, damit er zu dem Seinigen komme. Is gleicher Weise soll der Deutsche 
Consular--Beamte Siamesischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den 
Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen Unterthanen der contrahirenden Deut- 
schen Staaten zu gelangen.
	        
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