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Verkehr ihrer Angehorigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu
verschaffen.
Cs dürien jedech durch solche Verträge die 2 Bestimmungen des gegonwär-=
tigen Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichte-
punkt festzuhalten, daß sewohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf
der einen Seite ein außerhaib des Vereino gelegener Staal dem mit ihm kon-
trahirenden Vereinsslaate zugesteht, auch den Angebsrigen und Erzengnissen der
übrigen Vereinsstaalen gesichert, als auch die dem außerhall des Vereins
gelegenen Staate auf der anderen Seile gemachten Zugeständnisse nicht bles in
dem Verhältmisse zu dem eingelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sonderm an
in der Ruckwirkung auf den Verein überhaupt, durch die dem letzteren mittel-
bar oder unmillellar zugehenden Verkehre- und Handelevortheile moglichst auf-
gewogen werden.
Zu diesem Eude übernehmen die kontrabirenden Regierungen, wenn sie in
den Sall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Er-
leichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbind-
lichkeit, nicht nur vor GEröffnung der Unlerhandlung die übrigen Mitgliedrr deo
Vereins zur Mitthcilung aller erferderlichen Nolizen über ihre besonderen In-
leressen einzuladen, sondern auch ver der fermiichen Natisikatien den übrigen
Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwercke ihrer
zustimmenden Erklärung zu eröffnen.
Schifffahrts-Verlräge, insofern sie die Nalur von Handels-Verträgen an-
nehmen, sind nach gleichen Grundsatzen zu behandeln.
In Nücksicht auf die besenderen Verhällnisse, werin die Keniglich Preußi-
sche Rczierung nach den Bestimmungen der Wiener Kengreß. Akte mit. einem
Theile ihrer Prerinzen zu dem Gebiete des Königreicht Polen und zu einem
Theile der Nussischen Provinzen steht, wird derselben binsichtlich der Grrichtung
von Handeloverträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wo-
gegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaglen gleichmaßig
mit den ihrigen wahrzunehmen.
Artikfel 39.
Erleiden Oandel und Verkehr der Vercinestaaten in fremden rändern nach-
theilige Beschränkungrn, so bleibt jedem Vereinogliede das Secht vorbehalten,
solche durch augemessene Maaßregeln zu vergelten.