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Diejenigen Slaaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem
Gbebirte 2 Vergeltungs-Maaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jeden-
falls verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereins wahr-
zunehmen.
Inobesondere
I. haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel,
und von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen
und sie einzuladen, binnen einer Frist pon höchstens acht Wochen ihre etwanigen
Bedenken gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und
Auswahl der Vergeltung mitzutheilen, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre
Zustimmung als gegeben angenommen werden soll.
2. Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer
rrörterung zwischen den betreffend 6n Vereinsgliedern eine Verständigung nicht
erreicht würde, durch Kompremiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt wer-
den. ällt diefer Ausspruch gegen die Zweckmäßigkeit der inmittelst elwa bereits
angeordneten Vergeltungs-Maaßregel aus, so ist diese nach näherem Inhalte
der Entscheidung entweder aufzuheben, oder abzuändern.
Um Repressalien oder Retersions- Maaßregeln im Namen des ganzen Ver-
eins anzukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher
Vereinsglieder erforderlich.
Artikel 40.
wnih Vertrag tritt vom
Jannar 1866 ab an die Stelle:
des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, RKurhessen, den bei
dem nibnnisce Joll und Handelsvereine betheiligten Staalen, Brannschweig
und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins
betreffend, vom 28. Juni 1864;
2, des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Hau-
nover sowie Oldendurg andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und
Oldenburgs zu dem Jollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu
dem Vahege über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage,
vom I11. Juli 1864, soweit derselbe auf den, vorstehend unter Nr. 1 be-
zeichneten Vertrag Vez zug hat;
3. des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 ge-
nannten Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen