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Anlage zu Artikel 12. des Vertrages.
Uebereinkunft
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Hau-
dels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen
folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Februar 1658 wegen Besteuerung des * und wegen
Verzollung des ausländischen Zuckers und Sprops, und
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten
Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und
Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops
nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in
Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch serner, jedoch mit
den, in den folgenden Artikeln enkhaltenen Abänderungen in Kraft.
Artikel 2. #
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich.
Er wird, vom 1. Jannar 1866 ab, nach Abzug:
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den ein-
zelnen Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rü-
benzucker-Steuer zu gewähren ist,