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Db) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-
Vergütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-
Steuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird
in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren statt-
sindenden Zählungen festgestellt.
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft.
Hinsichtlich, des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den
bestehenden Verabredungen.
Artikel 3.
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier
Monate vom 1. September bis letzten December zu leisten sind, werden am
1. September des folgenden Jahres fällig.
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate
des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865.
(gez.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks.
v. Thümmel. Albrecht. Frhr. v. Valois. Schmidt.
Cramer. Ewald. Thon. v. Thielau.
Meyer. Schellenberg. Mettenius.