Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Db) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
) der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer- 
Vergütungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit 
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker- 
Steuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird 
in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei Jahren statt- 
sindenden Zählungen festgestellt. 
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. 
Hinsichtlich, des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den 
bestehenden Verabredungen. 
Artikel 3. 
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier 
Monate vom 1. September bis letzten December zu leisten sind, werden am 
1. September des folgenden Jahres fällig. 
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate 
des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. 
(gez.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. 
v. Thümmel. Albrecht. Frhr. v. Valois. Schmidt. 
Cramer. Ewald. Thon. v. Thielau. 
Meyer. Schellenberg. Mettenius.
	        
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