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Art. 15.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respecliven Unterthguen in dem Ge-
biete des einen oder des andern der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nach-
laß dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der
Familie oder den Geschäftotheilhabern des Verstorbenen übergeben werden.
Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschästetheildabu-. so soll sein
Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des
Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven Consular-Beamten über-
geben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohn=
heiten ihres bLandes damit verfahren.
Art. 16.
Kriegsschiffe eines der contrahirenden Deutschen Staaten dürfen in den
Fluß einlaufen und bei Packuam Anker wersen, wollen sie aber nach Bangkok
hinaufgehen, so müssen sie zuvor die Siamesischen Behörden davon benachrich-
tigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen.
Art. 17.
Sollte ein Deutsches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen,
so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesse-
rungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, da-
mit es im Stande ist die Reise fortzusetzen. Sollte ein Deutsches Schiff an
der Küste des Königreichs Siams scheitern, so sollen die Siamesischen Behörden
des nächstgelegenen Pe auf die Nachricht davon sofort der Maunschaft allen
möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Mapßregeln ergrei-
sen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffs und der Ladung nothwendig
sind. Sie sollen sodann den Deutschen Censular-Beamten, von dem, was ihrer
seits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten
Siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft
nach unr zu senden und wegen Wrak und Ladung die nöthigen Verfsügungen
zu treffen
Art. 18.
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Ausfuhrzölle sollen
die einem der contrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schiffe und
deren Ladungen in den Siamesischen Häfen sowohl beim Eingehen wie beim
Ausgehen, von allen Tonnen-, Lootsen= und Ankergeldern oder sunsigen Abgaben