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der nächsten Station, wo er sicherer Obhut zu übergeben ist, ausgeschlossen
werden. Das bezahlte Fahrgeld wird entweder ganz oder nach Verhältniß
der nicht zurückgelegten Teur zurückerstattet.
8. 22.
6 ist verboten, die Schaffnersitze auf den Personen= und Gütertrans-
permirnen zu besteigen, die letzteren zu öffnen, oder deren Be= oder Entladung
vorzunehmen, bevor selbige hierzu überwiesen worden sind.
5. 23.
Leichen dürfen nur nach vorheriger Vorzeigung des vorschriftsmäßigen
beichenpasse und nie ohne Vorwissen und Genehmigung der Eisenbahnverwal-
tung zum Transporte überwiesen werden.
§. 24.
Kür o uw gegen die in den §5. 1 mit 2 bis
mit 19, 2 d 23 enthaltenen Bestimmungen treten selien bhefa ein:
— Thlr. 5 Sgr. für das §. 1 verbotene Betreten und Ueberschrei-
ten der Bahn und Gehen darauf und auf deren
Zubehör und jede Zuwiderhandlung gegen §§. 8
10;
un
— „ 10 „ für jede Komtraventon gegen die Bestimmungen
in den §§. 4, 7, 13, 16 und 18, dafern
nicht wegen der im # 18 gedachten Handlungen
nach der #rimtnalgesetarb ng des Landes eine
- hoͤhere Strafe ei
— „ 15 „ flur das 8. 1 rise Reiten, Fahren und Trei-
ben auf der Bahn oder deren —“ und für
jede Verletzung der Vorschriften §§. 5
!1 „ — „ für jede antrarentien gegen die *
in den 88. 2, 3, 12, 14, 17, 19 und 22;
5 „ — „ für jede funeicon degen die Lesiimmungen in
den 88. 23
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Contravenienten tritt an die Stelle
der Geldstrase verhältnihmäßige Gefängnißstrafe; fünf Silbergroschen Geld-
strase sind einem halben Tage Gefängniß gleich zu achten.