Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 4191 — 
der nächsten Station, wo er sicherer Obhut zu übergeben ist, ausgeschlossen 
werden. Das bezahlte Fahrgeld wird entweder ganz oder nach Verhältniß 
der nicht zurückgelegten Teur zurückerstattet. 
8. 22. 
6 ist verboten, die Schaffnersitze auf den Personen= und Gütertrans- 
permirnen zu besteigen, die letzteren zu öffnen, oder deren Be= oder Entladung 
vorzunehmen, bevor selbige hierzu überwiesen worden sind. 
5. 23. 
Leichen dürfen nur nach vorheriger Vorzeigung des vorschriftsmäßigen 
beichenpasse und nie ohne Vorwissen und Genehmigung der Eisenbahnverwal- 
tung zum Transporte überwiesen werden. 
§. 24. 
Kür o uw gegen die in den §5. 1 mit 2 bis 
mit 19, 2 d 23 enthaltenen Bestimmungen treten selien bhefa ein: 
— Thlr. 5 Sgr. für das §. 1 verbotene Betreten und Ueberschrei- 
ten der Bahn und Gehen darauf und auf deren 
Zubehör und jede Zuwiderhandlung gegen §§. 8 
10; 
un 
— „ 10 „ für jede Komtraventon gegen die Bestimmungen 
in den §§. 4, 7, 13, 16 und 18, dafern 
nicht wegen der im # 18 gedachten Handlungen 
nach der #rimtnalgesetarb ng des Landes eine 
- hoͤhere Strafe ei 
— „ 15 „ flur das 8. 1 rise Reiten, Fahren und Trei- 
ben auf der Bahn oder deren —“ und für 
jede Verletzung der Vorschriften §§. 5 
!1 „ — „ für jede antrarentien gegen die * 
in den 88. 2, 3, 12, 14, 17, 19 und 22; 
5 „ — „ für jede funeicon degen die Lesiimmungen in 
den 88. 23 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Contravenienten tritt an die Stelle 
der Geldstrase verhältnihmäßige Gefängnißstrafe; fünf Silbergroschen Geld- 
strase sind einem halben Tage Gefängniß gleich zu achten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.