Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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stelle unverzüglich Nachricht zu geben und für Erhaltung der etwa vorhande- 
nen Verbrechensspuren, soweit dies die Sicherheit und Ordnung des Betriebs 
gestattet, Sorge zu tragen. 
5. 33. 
Soll ein Neuban in erinerer Entfernung als 20 Ellen vom nächsten 
Schienengleise der Bahn ausgeführt werden, so hat die Unterbehörde, bei 
welcher das zecihuunferun anzubringen ist, sich mit dem Eisenbahn- 
directorium darüber in Vernehmung zu setzen, ob der Ausführung des be- 
absichtigten Neubaucs in Rücksicht auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs 
oder die ungestörte Benutzung der Telegrapheneinrichtungen ein Bedenken ent. 
gegenstehe und auch in dem Falle, wenn nach der bestebenden Verfassung sie 
selbst zur Ertheilung der Bauerlaubniß berechtigt ist, die Entscheidung Fürst. 
licher Landesregierung einzuholen, wenn zwischen ihr und dem geuannten 
Directorium zu einer übercinstimmenden Ansicht nicht zu geiangen ist. 
rkundlich unter Unserer GHasteigenhändigen Unterschrift und beigedrück- 
ten W Insiegels. 
Greiz, den 16. October 1865. 
(L. 8.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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