Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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35. Bekanntmachung, 
den Vertrag, die Fortdauer des deutschen Zoll= und Handels- 
vereins betreffend, vom 16. Mai 1365. 
Ausf Grund einer unter den Megierungen des deutschen Zoll= und Han- 
delo-Vereins getroffenen, vom 1. Jannar 
den Vereinbarung wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, 
1866 an zur Ausführung lommen- 
daß die in dem dritten Absaue des Artikele 18 des Vertrags, die 
Jerldauer des deutschen Zoll, und Handels-Vereins betreffend, von 
16. Mai d. J. tei. Nr. 13. I23] der Gesetziammlung d. J.) 
zeichneten (Gewerbtreibenden und Reisenden Waaren 5 
Verkauf auch jerner nicht mit sich führen. u'hetauste Waaren 
aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen. 
Greiz, am 30. September 1865. 
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe. 
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