Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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36. Bekanntmachung, 
den Wegfall der Ursprungszeugnisse und beglaubigten Facturen 
bei der Einfuhr zollvereinsländischer Erzeugnisse nach Belgien 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf Artikel 2 und 5 des Handelsvertrage zwischen 
dem Jollvereine und Belgien vom 22. Mai dieses Jabres tef. Nr. 12 1261 
der Gesetzsammlung l. J.) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß nach der Belgischen Gesebgebung seit dem 22. August d. J. alle in neu- 
eren Handelavertragen einzelnen Ländern zngestanrenen Abänderungen des Bel- 
gischen Zolltarife verallgemeinert worden sind und daß es daher der nach der 
Regierungobekanntmachung vom 12. August 1863 (ef. e. 10 120] der Ge- 
sesammlung v. 1863) ersorderlichen Ursprungo-Zeugnisse und beglaubigten 
Facturen bei der (einfuhr zollvereinslandischer Erzeugnisse nach Belgien nicht 
mehr bedarf. 
Greiz, am 3. Oktober 1865. 
Fürstlich Reuß.Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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