Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Zieht ein Mitglied der letztern in den Zeulenrodaer Innungebezirk, so 
hängt es von dessen hierüber bei dem betreffenden Innungsvorstande abzuge- 
bender Erklärung ab, ob dasselbe in die Innung der vein= und Wollenweber 
oder in die der Zeuchmacher zu Zeulenroda rinnen wolsle. Auch der (eintritt 
in die letztere findet ohne Entrichtung von Meisterrechtsgebühren Statt. 
§. 2. 
Durch die Uebersiedelung wird jedoch des dadurch herbeigeführten Eintritts 
in die Meistern des betreffenden Innungsbezirke zustehenden Rechte ungeachtet, 
kein Anspruch auf die sogenannten Veichengelder, d. h. auf die Zablungen be- 
Pründet, welche beim Tede eines Meistere eder einer Meisterefrau die Hinter. 
lassenen aus der Innungekasse oder aus einer besondern Leichenkasse dee Hand. 
werks zu empfangen haben. Der sragliche Anspruch kann von dem Uebersiedler 
nur im Wege bejenderer deofallsiger Vereinbarung mit der betreffenden Innung 
erworben werden. (Gleichwohl muß der Ueberziehende die vollen Quartalgelder 
zur Innungskasse auch in dem Falle bezablen, wenn nach der bestehenden 
Innungsverjassung eine theilweise Verwendung dieser Getter zum Begräbniß- 
aufwande beim Ableben von Innungegenossen Siatt finde 
8. 3. 
Ein ũberziehender Meister hat dem Vorstande der Innung, in deren Be- 
zirk er sich niederläßt, von der Uebersiedelung Behufs seines Eintrage in der 
Liste der Innungemitglieder Meldung zu machen, auch auf Crfordern sich wegen 
seines Meisterrechte bei der Innung des von ihm verlassenen Bezirke auezuweisen. 
Erst nach dessen Erfolg ist derselbe zur Fortsetzung des Handwerkobetriebo befugt. 
Meister, die in Folge von Vergehungen dae Recht zur Theilnahme an Jnnungs- 
versammlungen und zur Annahme von Lehrlingen verloren haben, können dasselbe 
auch bei der Innung des Vezirke, in welchen sie übersiedeln, nicht in Anspruch nehmen. 
Greiz, den 6. October 1865. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Richter.
	        
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