Beschädigung der Eisenbahnen und Telegraphen und derselben
gleich zu achtende Handlungen.
Artifkel I.
Jede vorsähliche Beschädigung au Eisenbahnanlagen, deren Betriebs-
oder Trausportmitteln oder sonstigem Zubehör, sowie an den zu öffentlichen
Zwecken vom Staate oder mit dessen. Guuionim bergestellten telegraphischen
Vorrichtungen wird, wenn dabei ein Nachtbeil oder eine Uiefabr für den
Betrieb der Anstalt oder Vorrichtung weder“ bcnusichugt, noch eingetreten ist,
mit Hrsäugniß bis zu einem Jabre oder Arbeitshaus bid zu fecho Jahren
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Fällen, wo die Gefängnißstrafe nicht über sechs Wochen ansteigt,
kaun siatt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert und funfzig Thalern er-
kannt werden.
Artikel 2.
Ist durch eine solche Beschädigung der Betrieb der (eisenbahn oder der
telegraphischen Anstalt oder der Transport auf der ersteren behindert oder
Lefährdet worden, so findet Arbeilohans= oder Zuchthauostrafe bis zu zwolf
Jahren Statt. Ju Fällen von geringerer Bedeutung ist jedoch der Nichter
ermächtigt, auf Gefängniß ven einem die zu vier Monaten zu erkennen.
Artikel 3.
Hat in Folge einer Beschädigung der im Art. 2 gedachten Art ein
Mensch roer eine Mehrzahl von Menschen
#a) eine Körperverletzung erlitten
oder
h) das Leben verloren,
ohne daß dem Thater dieser Erfelg zum Vorsatz anzurechnen ist, so kann die
nach Art. 2 verwirkte Strafe, in dem Falle unter u. bis um die Hälfte, in
dem Falle unter D. bie auf das Doppelte erhöht werden.