Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 1. 
Ist der im verigen Artike! unter u. erwahnte (ersolg unter Umstanden 
eingetreten, wo derselbe dem Thater zum Versatz anzurechnen ist (Art. 38 
des Strafgesebuchs vom 27. November 1861), so trilt Zuchthausstrafe von 
fünf bie zu dreißig Jahren ein. 
Artikel 5. 
Ist unter gieichen Umstänken ein Mensch oder en Mebrzahl on 
Menschen getödtet worden, so tritt, je nachdem die That odtschlag o 
als Mord anzusehen ist, lebenslängliche guchthausstrafe rnan geen ein. 
Artikel 6. 
Der Beschädigung im Sinne der Artikel 1 bie mit 5 wird gleich ge- 
achtet 
1!) bei (Eisenbahnen: 
a) don Hinstellen, Hinlegen oder Hinwerien ven (Gegenstanden, welche 
iz Fahrt hinderlich sein können auf das Fahrgleis oder in gefahr- 
biinganar Nähe desselben: 
D) die HOrrüung beweglicher Schienen oder anderer beweglicher Theile 
es Fahrglei 
) die Farassann eines auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen falschen 
Alarms: 
2) bei den Telegraphen: 
a) jede mit dem uran, der Drabtleitung bei electrischen Tele. 
graphen, oder den senstigen Signalmitteln bei Telegraphen anderer 
Art, vorgeneommenen Veränderung: 
5) die Falichung gegebener telegrapbischer Zeichen: 
c) die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung bei 
eleclrischen Telegraphen: 
3) bei Beiden: 
a) die Verhinderung den angestellten Perionald an seinen Verrich- 
ungen; 
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