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5) det Nothigung oder betrugliche Veranlassung des gedachten Perse-
nals zu Amtsverrichtungen, welche dem ordnungemäßigen Betriebe
anwanr lind;
c) die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschä-
digten Anlage oder Vorrichtung.
Artifel 7
Sind Handlungen der in Art. 1 und 6 gedachten Art aus Unbedacht-
samkeit vergenemmen worden und daraus eine Gefahr oder ein Nachtheil der
im Art. 2 gedachten Art hervorgegangen, so ist der Thäter mit Gefängniß
bis zu zwei Jabren zu bestrafen.
In Fällen, wo die zu erkennende Gefänguißstrafe nicht über secho
Wechen ansteigt, kann statt derfelben auf Geldstrase bis zu einhundert und
funfzig Thalern erkannt werden. Ist aber durch solche unbedachtsame Hand-
lungen ein Mensch oder eine Mehrzahl ven Menschen beschädigt worden oder
um dae Leben gekommen, so tritt GElsänguißstaafe bis zu zwei Jahren oder
Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein
Sonstige Vergehen in 2zih auf Eisenbahn= und Telegraphen-
alten.
Artikel 6.
Wer auf der CEisenbahn oder in der unmittelbaren Nähe der Schienen
oder der Telegraphenvorrichtung den von Seiten der durch Dienstkleidung oder
sonstige Dienftzeichen kenntlichen Angestellten bei der Eisenbahn oder der tele
graphischen Anstalt an ihn ergehenden, auf den Cisenbahn= oder Telegraphen=
betrieb bezüglichen Weisungen nicht sofortige Folge leistet, oder denselben zu-
widerhandelt, hat Gefängnißstrafe bis zu einem Monate oder Geldstrafe bie
zu einhundert Thalern verwirkt.
Artikel 9.
Auch ohne eine vorauegegangene Weisung wird mit Geldbuße be-
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