Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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5) det Nothigung oder betrugliche Veranlassung des gedachten Perse- 
nals zu Amtsverrichtungen, welche dem ordnungemäßigen Betriebe 
anwanr lind; 
c) die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschä- 
digten Anlage oder Vorrichtung. 
Artifel 7 
Sind Handlungen der in Art. 1 und 6 gedachten Art aus Unbedacht- 
samkeit vergenemmen worden und daraus eine Gefahr oder ein Nachtheil der 
im Art. 2 gedachten Art hervorgegangen, so ist der Thäter mit Gefängniß 
bis zu zwei Jabren zu bestrafen. 
In Fällen, wo die zu erkennende Gefänguißstrafe nicht über secho 
Wechen ansteigt, kann statt derfelben auf Geldstrase bis zu einhundert und 
funfzig Thalern erkannt werden. Ist aber durch solche unbedachtsame Hand- 
lungen ein Mensch oder eine Mehrzahl ven Menschen beschädigt worden oder 
um dae Leben gekommen, so tritt GElsänguißstaafe bis zu zwei Jahren oder 
Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein 
Sonstige Vergehen in 2zih auf Eisenbahn= und Telegraphen- 
alten. 
Artikel 6. 
Wer auf der CEisenbahn oder in der unmittelbaren Nähe der Schienen 
oder der Telegraphenvorrichtung den von Seiten der durch Dienstkleidung oder 
sonstige Dienftzeichen kenntlichen Angestellten bei der Eisenbahn oder der tele 
graphischen Anstalt an ihn ergehenden, auf den Cisenbahn= oder Telegraphen= 
betrieb bezüglichen Weisungen nicht sofortige Folge leistet, oder denselben zu- 
widerhandelt, hat Gefängnißstrafe bis zu einem Monate oder Geldstrafe bie 
zu einhundert Thalern verwirkt. 
Artikel 9. 
Auch ohne eine vorauegegangene Weisung wird mit Geldbuße be- 
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