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Thlr. Sar. Pl.
1) Wer in gefahrbringender Nähe der (senbahn nich!
genügend befestigtes Vieh oder bespanntes wuhrwer I ;
obncAtnitchtlaInbni. 2
2) Wer in der Nähe einer ossinbabn eine, von dem
Schalle der gebräuchlichrn vocomotivenpfeise nicht
wesentlich unterschiedene Dampspfeife ertönen läßt
oder den Klang dieser Pfeife oder das beim Eisen-
bahnbetriebe übliche Oornsignal nachahmt, bit. 10
3) Wer nach einem vorüberfahrenden D Dapiwagenzuge b
wirst, bi . 50
4) Wer an den zur Cenbahn gebörigen Vemiebt- eeer T1
Transportmitteln, an den zur Stellung der Schienen
dienenden Verrichtungen, an den Signal. Stangen
und Zeichen, oder an dem sonstigen Zubehör der
Eisenbahnen oder Telegraphenanstalten eigenmächtige
Handlungen vernimmt, die nicht unter die Vestim.
mungen in Art. bie mit 6 fallen, bs · Mi
5) Wer eigenmächlig eine geheizte Kocomotive oder den
dazu gehörigen Tender besteigt, von 5
bio 6 100
—
Wer eigenmächig mit dem Telegraphen « ein zeihen
giebt, .. 5
. . 100
7) Wer leicht entzündliche * seuerfaugende Gegen-
stände zum Transporte auf der Eisenbahn auf-
giebt, ohne olches bei der Aufgabe an 5
von
5
bi o
Wer ohne besondere Ermãchtigunß auf der 2
bahn geladene Gewehre mit sich führt, von
bis
—
Too.
Artikel 10.
Die eigenmächtige Ingangsebung rin Locomotive zieht Gefängniß- oder
Arbeitshausstrase bis zu einem Jahre nach sich.